Grundsteuer - Allgemeine Informationen zur Festsetzung und Erhebung ab dem Jahr 2025
1. Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude, landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.
2. Was wird über die Grundsteuer finanziert?
Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen den Städten und Gemeinden zu. Als konjunkturunabhängige und verlässliche Einnahmequelle trägt die Grundsteuer wesentlich zur finanziellen Absicherung der Kommunen bei. Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine große Bedeutung: sie trägt unter anderem dazu bei z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Feuerwehren zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.
3. Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstoße. Basis für die Erhebung der Grundsteuer war der Verkehrswert des Grundstücks. Nachdem über 50 Jahre kein aktualisiertes Verfahren zur Immobilienbewertung stattgefunden hat, sich aber faktisch die Verhältnisse deutlich geändert haben (wie etwa der Stand der Technik z.B. in Bezug auf Fenster oder Isolierung) kommt es zu Wertverzerrungen, die aus Sicht des Gerichts nicht mehr mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.
Deshalb musste der Bundesgesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Der Bund hat daraufhin ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet. Dieses enthält Öffnungsklauseln für abweichende Regelungen der Bundesländer.
Niedersachsen hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich für eine eigene Lösung entschieden. Hiernach wird in Niedersachsen die Neubewertung des Grundvermögens (Grundsteuer B) durch das sogenannte Flächen-Lage-Modell vorgenommen. Zur Ermittlung wird als Maßstab zuerst die Grundstücks- und Gebäudeflächengröße sowie deren Nutzung herangezogen. Auf diese wird der Lagefaktor angewendet, der den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde berücksichtigt. Je höher der Bodenrichtwert eines Grundstücks innerhalb einer Gemeinde bewertet ist, desto höher ist der Lage-Faktor (https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de).
Die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke entsprechen dem Bundesmodell und erfolgen in Form eines typisierten Ertragswertverfahrens, welches weitgehende auf Zahlen der bundesweiten Agrarstatistik beruht.
4. Was heißt das konkret für Sibbesse?
In seiner Sitzung am 27.11.2024 hat der Rat der Gemeinde Sibbesse über die neuen Hebesätze entschieden.
Alle Steuerpflichtigen können diesen beschlossenen Hebesatz mit Ihrem vom Finanzamt mitgeteilten Messbetrag multiplizieren und erhalten so die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer A und/oder Grundsteuer B.
Die Bescheide werden voraussichtlich ab Mitte Januar 2025 verschickt und die Steuern sind zu den Zahlungsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Sollten Zweifel an der Richtigkeit des Grundsteuerbescheides bestehen, bitte dem Prüfschema zum Grundsteuerbescheid 2025 folgen. Dieses finden Sie hier.
Hinweis:
Die Gemeinde Sibbesse kann an der Höhe des vom Finanzamt festgelegten Messbetrags nichts ändern. Hier muss vom Steuerpflichtigen ein Änderungsantrag beim Finanzamt Hildesheim-Alfeld gestellt werden.
Ein Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Solange der Grundlagenbescheid (Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) für die Berechnung der Grundsteuer nicht vom Finanzamt geändert/aufgehoben wird, kann die Gemeinde keinen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.
Eine Korrektur kann rückwirkend auf den 01.01.2025 vorgenommen werden. Zuviel gezahlte Grundsteuern werden dann erstattet oder verrechnet.